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Gebäudemodernisierungsgesetz von Bundestag und Bundesrat beschlossen

Der Deutsche Bundestag hat am Freitag, 10. Juli 2026, das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Grundlage war die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie mit dem Änderungsantrag der Fraktionen von CDU/CSU und SPD. Anschließend ließ auch der Bundesrat das Gesetz passieren.

Mit dem Gesetz wird das zuletzt als „Heizungsgesetz“ bezeichneten Gebäudeenergiegesetz abgelöst. Die 2023 eingeführte 65-Prozent-Vorgabe für neue Heizungen wird ersetzt. Gas- und Ölheizungen dürfen weiterhin eingebaut werden, aber die eingesetzten Brennstoffe müssen schrittweise klimafreundlicher werden. Ab 2029 gelten verbindliche Vorgaben für biogene beziehungsweise klimaneutrale Brennstoffanteile oder erneuerbare Anteile.

Neu: Härtefallregelung im CO-Kostenaufteilungsgesetz

Erst in letzter Minute ist noch eine Härtefallklausel hinzugekommen. § 5d CO₂KostAufG ergänzt den ursprünglichen Änderungsantrag der Fraktionen von CDU/CSU und SPD.

Nach den neuen §§ 5a und 5b sollen Vermieter bei bestimmten neu eingebauten Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizungen künftig grundsätzlich zur Hälfte an zusätzlichen Heizkosten beteiligt werden. Dazu gehören ab 2028 insbesondere die CO₂-Kosten und bei Gasheizungen die Netzentgelte sowie ab 2029 die Mehrkosten der verpflichtend einzusetzenden klimafreundlicheren Brennstoffe.

Der neue § 5d sieht hiervon eine Ausnahme vor: Liegt ein Härtefall vor, entfällt die Kostenbeteiligung nach §§ 5a und 5b. Der Vermieter beteiligt sich dann lediglich nach dem bereits geltenden Stufenmodell des § 5 Absatz 2 an den CO₂-Kosten.

Die Härtefallregelung ist aus Sicht privater Eigentümer grundsätzlich sinnvoll. Sie ist jedoch sehr eng gefasst, mit umfangreichen Nachweispflichten verbunden und streitanfällig. Unter anderem werden die Zahl der vermieteten Wohnungen, die Miethöhe, die Effizienzklasse des Gebäudes sowie die persönliche und wirtschaftliche Situation berücksichtigt. Für viele private Eigentümer dürfte die Regelung daher faktisch kaum nutzbar sein.

Inkrafttreten

Das Gesetz muss nun ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es tritt nicht vollständig zu einem einheitlichen Zeitpunkt in Kraft:

  • Das Gebäudemodernisierungsgesetz und die Änderungen im Mietrecht und CO₂-Kostenaufteilungsgesetz treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  • Wesentliche weitere Regelungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes (EU-Vorgaben) und Änderungen des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes treten am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
  • Weitere Änderungen gelten ab 1. Januar 2028 (Nullemissionsgebäude neue öffentliche Nichtwohngebäude) beziehungsweise ab 1. Januar 2030 (Nullemissionsgebäude alle Neubauten).

Die konkreten finanziellen Belastungen nach §§ 5a und 5b CO₂KostAufG beginnen unabhängig davon erst ab 1. Januar 2028 bzw. ab 1. Januar 2029.

https://intern.hausundgrund.de/api/storage/files/6a54c15ad3e4890007920df0/get/BT-Drs_2107009_Beschlussempfehlung%20und%20Entschlie%C3%9Fung.pdf?_=v1

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Bundesförderung für effiziente Gebäude: Bundesregierung ändert kurzfristig Regeln für Heizungsförderung und Einzelmaßnahmen

Die Bundesregierung passt die Bundesförderung für effiziente Gebäude deutlich an und hat dazu Eckpunkte vorgelegt. Die neuen Förderbedingungen sollen bereits am 21. Juli 2026 in Kraft treten. Bis dahin läuft eine Umstellungsphase bei KfW und BAFA. Bereits zugesagte Anträge bleiben unberührt. Wer bereits eine Bestätigung zum Antrag (BzA) vorliegen hat, kann nach Angaben der KfW noch bis 20. Juli 2026, 20 Uhr, einen Antrag zu den bisherigen Konditionen stellen.

Die wichtigsten Änderungen betreffen vor allem die Heizungsförderung. Der Einkommensbonus wird künftig stärker gestaffelt. Vorgesehen sind drei Einkommensstufen bis 30.000 Euro, bis 40.000 Euro und bis 50.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen. Für Haushalte mit minderjährigen Kindern soll zusätzlich ein pauschaler Familienzuschlag von 10.000 Euro beim anzusetzenden Einkommen gelten.

Gleichzeitig wird die Förderung schrittweise abgesenkt. Die förderfähigen Kosten für Heizungen sinken zunächst von 30.000 Euro auf 28.000 Euro und danach halbjährlich weiter. Auch der Klimageschwindigkeitsbonus wird deutlich zurückgeführt. Der bisherige Effizienzbonus für Wärmepumpen sowie der Emissionsminderungszuschlag für besonders emissionsarme Biomasseanlagen sollen gestrichen werden.

Bei den Einzelmaßnahmen über das BAFA bleibt die Zuständigkeit grundsätzlich bestehen. Gefördert werden weiterhin Maßnahmen an Gebäudehülle, Anlagentechnik außer Heizung, Heizungsoptimierung sowie Gebäude- und Wärmenetze. Neu ist unter anderem, dass der iSFP-Bonus künftig erst ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro greifen soll. Für besonders ineffiziente Gebäude ist ab 2027 ein neuer Worst-Performing-Building-Bonus von 5 Prozent vorgesehen.

Konkrete Details entnehmen Sie bitte den beigefügten Eckpunkten. Weitere Informationen stellen BMWE, KfW und BAFA auf ihren Internetseiten bereit.

Kurzfazit: Aus Eigentümersicht ist die Reform ambivalent. Positiv ist, dass die Förderung dem Grunde nach fortgeführt wird und bereits gestellte beziehungsweise bewilligte Anträge geschützt werden. Kritisch ist jedoch, dass die Förderkulisse erneut kurzfristig geändert wird. Das erschwert Planungssicherheit, gerade für private Eigentümer, Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften, die Investitionsentscheidungen häufig mit Handwerkern, Energieberatern, Banken und Miteigentümern abstimmen müssen.

https://intern.hausundgrund.de/api/storage/files/6a4fae76d3e48900074e2ea5/get/260709_PPP%20BMWE%20zur%20BEG-Reform.pdf?_=v1)vorgelegt

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Nürnberger Mietenspiegel 2026 (Fortschreibung)

Der Durchschnittswert der Mieten, die in die Berechnungen des Mietenspiegels 2026 eingeflossen sind, beträgt 10,33 Euro pro Quadratmeter – unabhängig von Wohnfläche, Baujahr und anderen Qualitätsmerkmalen der Wohnung. Im letzten Mietenspiegel 2024 lag dieser Wert noch bei 9,65 Euro. Alle Werte sind Nettokaltmieten, also ohne Neben- und Heizkosten. Der Mietenspiegel 2026 ist eine nach zwei Jahren gesetzlich vorgeschriebene Fortschreibung der Basiserhebung 2024.

Zwischen 2024 und 2026 sind in allen Wohnungsgrößen bis 120 Quadratmeter Mietpreissteigerungen festzustellen. Unter Berücksichtigung der Wohnfläche liegt die durchschnittliche Steigerung in Nürnberg bei rund 5,4 Prozent. Besonders stark fielen die Zuwächse von acht Prozent bei kleinen Wohnungen mit circa 30 Quadratmeter aus. Bei großen Wohnungen ab 90 Quadratmetern lagen die Steigerungen mit weniger als zwei Prozent innerhalb von zwei Jahren deutlich darunter.

Der Mietenspiegel 2026 wurde durch den Stab Wohnen im Geschäftsbereich des Dritten Bürgermeisters in Zusammenarbeit mit dem Amt für Stadtforschung und Statistik für Nürnberg und Fürth erstellt.

Die Auswertung der Daten erfolgte durch das EMA-Institut für empirische Marktanalysen in Regensburg nach strengen statistischen Vorgaben. Herausgegeben wird der Nürnberger Mietenspiegel in bewährter Kooperation mit Haus & Grund Nürnberg e. V., dem Deutschen Mieterbund Nürnberg und Umgebung e. V., dem Verein „Mieter helfen Mietern“ Nürnberger MieterInnengemeinschaft e. V., der wbg Nürnberg Gruppe sowie der Vereinigung der Wohnungsunternehmen in Mittelfranken e. V.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • durchschnittliche Nettokaltmiete: 10,33 Euro pro Quadratmeter (2024: 9,65 Euro)
  • durchschnittlicher Mietanstieg: rund 5,4 Prozent gegenüber 2024
  • stärkste Steigerung: rund 8 Prozent bei Wohnungen mit etwa 30 Quadratmetern
  • geringste Steigerung: unter 2 Prozent bei Wohnungen ab 90 Quadratmetern

Kleine Wohnungen werden deutlich teurer

Zwischen 2024 und 2026 sind die Mieten in allen Wohnungsgrößen bis 120 Quadratmetern gestiegen. Im Durchschnitt beträgt der Anstieg rund 5,4 Prozent. Besonders stark verteuerten sich kleine Wohnungen mit etwa 30 Quadratmetern (plus acht Prozent). Bei Wohnungen ab 90 Quadratmetern fiel der Anstieg mit weniger als zwei Prozent deutlich geringer aus.

Große Preisunterschiede je nach Baujahr

Die niedrigsten Mieten wurden für Wohnungen der Baujahre 1919 bis 1948 gezahlt. Am höchsten sind die Mieten in Wohnungen ab Baujahr 1996, insbesondere in Neubauten ab 2017.

Spitzenwerte von bis zu 25,90 Euro pro Quadratmeter wurden für kleine, gut ausgestattete Wohnungen bis etwa 30 Quadratmeter erzielt, die seit 2017 gebaut wurden. Gut ausgestattete Wohnungen mit 40 bis unter 60 Quadratmetern und Baujahr ab 1996 kosteten durchschnittlich 13,35 Euro pro Quadratmeter.

Ältere Wohnungen oft günstiger

Vergleichsweise günstig sind durchschnittlich gut ausgestattete Wohnungen der Baujahre vor 1977 mit 60 bis 80 Quadratmetern. Hier liegt die Miete bei rund 9,40 Euro pro Quadratmeter. Einfach ausgestattete Wohnungen derselben Baualtersklasse ab 40 Quadratmetern kosten zwischen 8,00 und 8,60 Euro pro Quadratmeter.

Bürgermeister Dr. Nasser Ahmed dankte den beteiligten Partnern für ihr Engagement bei der Erstellung und Mitfinanzierung des Mietenspiegels: „Die Mitwirkung der Interessenvertretungen hat sich seit langen Jahren bewährt und leistet einen wichtigen Beitrag zur Akzeptanz und Aussagekraft des Nürnberger Mietenspiegels.“

Ab 1. August steht er auf den Internetseiten des Stabs Wohnen sowie bei den beteiligten Verbänden erstmals kostenlos zum Download bereit. Außerdem liegt der Mietenspiegel in der Zentralbibliothek und den Bürgerämtern zur Einsicht aus.

Wir stellen unseren Mitglieder ab 01. August natürlich weiterhin Kopien des Mietspiegels gegen Auslagenersatz zur Verfügung, damit diese zu Informationszwecken einem Mieterhöhungsverlangen beigefügt werden können.

Haus & Grund Nürnberg

Zweckentfremdungssatzung in Nürnberg gehört längst abgeschafft

Aus der Sicht der von Haus & Grund vertretenen privaten Vermieter gehört die Zweckentfremdungsverordnung längst abgeschafft.
Wie die Verwaltungspraxis in den Jahren seit ihrer Einführung 2019 gezeigt hat, dient sie im Wesentlichen nur der Kriminalisierung vor allem privaten Vermieter,
so RA Gerhard Frieser, erster Vorsitzender v. Haus & Grund Nürnberg.

Siehe auch Podcast VNP: "bratwurst-mit-chili - Wohnungsnot und Zweckentfremdung in Nürnberg"

Weitere Informationen & Downloads zum Thema:

Bayerische Mieterschutzverordnung (MiSchuV) Neufassung der Mieterschutzverordnung (MiSchuV) ist in Kraft getreten - Lauf und Altdorf nicht mehr enthalten

Die zum 31. Dezember 2025 auslaufende Mieterschutzverordnung in Bayern wurde durch die Bayerische Staatsregierung mit Beschluss vom 16. Dezember neu gefasst. Grundlage hierfür war eine zuvor geschaffene bundesgesetzliche Ermächtigung.

Die Neufassung trat am 1. Januar 2026 in Kraft und sieht erneut eine Ausweitung der als „angespannter Wohnungsmarkt“ eingestuften Gebiete vor. Künftig wird die Mietpreisbremse in 285 statt wie bisher in 208 bayerischen Städten und Gemeinden gelten. Das entspricht einem Anteil von etwa 14 Prozent der insgesamt 2056 bayerischen Gemeinden.

Es wurden ganze 100 Gemeinden neu als Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt eingestuft, während 23 Gemeinden aus der sogenannten "Gebietskulisse" entfielen. Die Ausweitung betrifft diesmal vor allem den Großraum München und das Bayerische Oberland.

Grundlage der Einstufung war erneut ein Gutachten des Instituts für Wohnen und Umwelt.

Im Gesetzgebungsverfahren haben wir uns zweimal mit Stellungnahmen eingebracht. Dabei haben wir sowohl die Mietpreisbremse als solche als auch die Art und Weise der Verlängerung in Bayern kritisiert, insbesondere im Hinblick auf die Datengrundlage und die Datenerfassung.

Auch für dieses Gutachten wurden keine eigenen Daten erhoben, vielmehr stützt es sich auf bereits vorhandenes, größtenteils veraltetes oder ungeeignetes Datenmaterial. Z.B. wurden hier nur Angebotsmieten untersucht, die den Mietmarkt nur unzureichend wiedergeben, da Bestandsmieten, die einen weit höheren Anteil der Mietverhältnisse ausmachen, nicht hinreichend Berücksichtigung finden. Das hier etwas nicht stimmen kann zeigt, das Passau und Würzburg, Universitätsstädte mit angeblich hohem Wohnungsbedarf, nicht mehr in der VO enthalten sind.

Aber auch inhaltlich haben diverse wissenschaftliche Untersuchungen mittlerweile bewiesen, dass Instrumente wie die Mietpreisbremse keine nachhaltige Entspannung schaffen. Vielmehr wird auf eine künstliche Preisregulierung gesetzt, ohne das dringend benötigte Angebot zu schaffen. Bei starker Reglementierung sinkt das verfügbare An-gebot. Dies widerspricht marktwirtschaftlichen Grundsätzen und kann daher nicht langfristig funktionieren. Leider waren bis jetzt geführte gerichtliche Verfahren gegen Mietpreisbremse, Kappungsgrenzen u.s.w. auch in Bayern nicht erfolgreich. Dennoch geht auch die CSU in Bayern hier einen falschen Weg.

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Stadt Nürnberg hat Wärmeplanung für Nürnberg beschlossen

Die Stadt hat eine „kommunale Wärmeplanung“ erstellt. Die Wärmeplanung ist eine vom Gesetzgeber geforderte Planung, die das Stadtgebiet in Wärmeversorgungsgebiete einteilt und Potenziale für klimaneutrale Wärmequellen ermittelt. Das Ziel besteht darin, die Wärmeversorgung langfristig klimafreundlich, effizient und bezahlbar zu gestalten. Fossile Brennstoffe sollen dabei schrittweise durch erneuerbare Energien ersetzt werden. Die Stadt arbeitet dabei mit der N-ERGIE zusammen. Der Stadtrat hat die Wärmeplanung am 4. Juni 2025 beschlossen.

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24 Stunden Lieferantenwechsel – Informationen der N-ergie

Ab Freitag, 6. Juni greifen neue regulatorische Vorgaben, die von der Europäischen Union initiiert und nun durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) in Deutschland auf den Weg gebracht wurden. Diese gesetzliche Änderung betrifft alle Energieversorger in Deutschland und der EU und macht eine umfassende Anpassung der Kundenprozesse notwendig. Durch den 14-tägigen Verlauf wirkt die Änderung bereits ab dem 26. Mai 2025. Es ist hier dringend zu empfehlen, die Mieter möglichst frühzeitig (schon bei oder nach Empfang der Kündigung) darauf hinzuweisen, um Nachteile zu vermeiden.

Mehr Infos zum Thema:

www.n-ergie.de/privatkunden/beratung/infos-kundenservice

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Grundsteuer: Stadt Nürnberg wird Hebesätze wieder reduzieren

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Haus & Grund: Grundsteuer nicht zur Abzocke der Bürger und Bürgerinnen nutzen

Der Vorsitzende von Haus & Grund Nürnberg, Rechtsanwalt Gerhard Frieser, kritisiert scharf die Pläne der Stadt Nürnberg, die Grundsteuerhebesätze, ähnlich wie andere Kommunen in der Metropolregion, teilweise um mehr als 30% zu erhöhen.

Rechtsanwalt Frieser warnt eindringlich davor, die Absicht, das Aufkommen für die neu geregelte Grundsteuer auch ab dem Jahr 2025 grds. aufkommensneutral zu halten, nur als Lippenbekenntnis zu sehen. Die Erhöhung der Hebesätze darf nicht dazu führen, dass Eigentümer und Mieter noch mehr belastet werden. Schon jetzt stehen die Kommunen der Metropolregion nicht gut da, wenn es um die Grundsteuerbelastung geht, wie ein jährlich ermitteltes Ranking von Haus & Grund Deutschland und dem IW Köln zeigt (https://www.hausundgrund.de/grundsteuerranking-regensburg-top-witten-flop). Nürnberg liegt hier auf Platz 50 und Fürth auf Platz 53.

„Wir beobachten mit großer Sorge, dass die Grundsteuer in vielen Kommunen in den vergangenen Jahren kontinuierlich angehoben wurde. Die Ergebnisse des Rankings sind ein deutliches Signal: die Steuerlast für Immobilieneigentümer und Mieter erreicht in vielen Regionen eine schmerzhafte Grenze“, erklärt Frieser. „Auch in unserer Stadt wird die Grundsteuerschraube immer fester angezogen. Die bevorstehende Grundsteuerreform birgt das Risiko weiterer Erhöhungen – eine Entwicklung, die dringend vermieden werden muss.“

Die geplanten Erhöhungen in Nürnberg von einem Hebesatz von 555% auf 780%, in Erlangen auf 625%, in Fürth von 555% auf 660% und in Schwabach von 450% auf 480% lassen schon jetzt vermuten, dass hier mehr getan wird als unbedingt erforderlich, um das Grundsteueraufkommen lediglich aufkommensneutral zu halten, so Frieser.

Er forderte die Kommunen auf, die Berechnungen für die neuen Hebesätze transparent darzulegen und gegebenenfalls nach einem Jahr zu evaluieren. „Die Kommunen müssten dann auch den Mut haben, die Hebesätze wieder zu reduzieren, wenn sich zeigt, dass die Einnahmen spürbar steigen“, so Frieser „Zu hohe Grundsteuerbelastungen wirken sich zunehmend negativ auf den Wohnungsmarkt und das Investitionsklima aus.“

Haus & Grund Nürnberg sieht für die Kommunen bei der Anpassung der Hebesätze vielmehr eine Chance, eine u.U. bisher unfaire Steuerlast zu korrigieren. „Mit der Reform kommt es auf die Kommune an, ob die Grundsteuer weiterhin als Belastung oder als gerechte und tragbare Abgabe gestaltet wird. Wir appellieren an die Städte, diese Gelegenheit zu nutzen, um die Hebesätze auf ein verträgliches Niveau zu senken und keine Steuererhöhung durch die Hintertür vorzunehmen“, erklärt Frieser.

Frieser fordert die betroffenen Eigentümer auf, ihre bisherige Steuerlast mit der neuen Steuer zu vergleichen (Grundsteuermessbetrag x Hebesatz) und bei wesentlichen Abweichungen nach oben auch Protest bei der Stadt einzulegen.

Haus & Grund Nürnberg

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Gesetz zur Online-Versammlung in Wohnungseigentümergemeinschaften und zur Installation von Balkonkraftwerke vom Bundestag beschlossenGesetz

Balkonkraftwerken I Steckersolargeräten

In diesem Jahr (2024) sind mehrere Gesetzesänderungen in Kraft getreten, die die Nutzung von Steckersolargeräte (auch als Balkonkraftwerke oder Balkonmodule bezeichnet) erleichtern sollen. Die Änderungen im Wohneigentumsgesetz (WEG) und im Mietrecht zielen darauf ab, die Genehmigung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder den Vermieter zu beschleunigen. Weniger Bürokratie und mehr Solarstrom verspricht das sogenannte Solarpaket I, das Erleichterungen beim technischen Anschluss und bei den Meldepflichten für Steckersolargeräte im Erneuerbaren-Energien-Gesetz beinhaltet. Im Infoblatt 61 werden die wesentlichen Regelungen erläutert.

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Balkonkraftwerke

- Wohnungseigentumsrecht: §20 Abs. 2 Nr. 5 WEG wird ergänzt


Wohnungseigentümer bekommen einen Anspruch gegen die anderen Eigentümer, Steckersolargeräte zu verbauen und zu benutzen. Damit werden die bislang privilegierten Maßnahmen zur Barrierefreiheit, Elektromobilität, zum Einbruchschutz und Glasfaseranschluss ergänzt. Die Regelung betrifft aber nur das „Ob“. Die WEG kann aber bezüglich des „wie“ weitere Beschlüsse fassen, beispielsweise zur bezüglich Gerätetyps und Farbe, zugunsten einer einheitlichen Fassadengestaltung (ordentliche Verwaltung).
- Mietrecht: §554 Abs. 1 Satz 1 BGB wird ergänzt


Vor dem Hintergrund der Synchronisierung des Miet- und WEG-Rechts, erhalten auch Mietern den Anspruch, Steckersolargeräte installieren zu können. Auch dieser Anspruch ist nicht absolut ausgestaltet. Das Mieterverlangen kann abgelehnt werden, wenn die die Installation dem Vermieter nicht zugemutet werden kann. Hier bedarf es einer Interessenabwägung, wobei die Verpflichtung des Mieters zur fachgerechten Installation etc. in die Abwägung einfließt.

Online-Eigentümerversammlungen (WEG) §23 Abs. 1a WEG

Rein virtuelle Eigentümerversammlungen in Wohnungseigentümergemeinschaften durch Beschluss der Eigentümerversammlung mit mindestens dreiviertel der abgegebenen Stimmen ist nun möglich. Der Beschluss kann höchstens für einen Zeitraum von drei Jahren gefasst und muss im Anschluss erneuert werden. Der Bundestag hat, anders als im Gesetzentwurf vorgesehen, noch eine Ergänzung in §48 Abs. 6 WEG beschlossen. Danach muss neben einer rein virtuellen Versammlung auch noch einmal jährlich eine Präsenzversammlung durchgeführt werden, wenn die Eigentümer nicht einstimmig auf die zusätzliche Präsenzversammlung verzichten. Dies gilt nur im Falle reiner online Versammlungen, die bis zum 1. Januar 2028 beschlossen wurden.

Erweiterung der Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten

Die Ausnahmen von der grundsätzlichen Unübertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten in § 1092 Absatz 3 Satz 1 des BGB für juristische Personen und für rechtsfähige Personengesellschaften werden um Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie erweitert.

Die virtuelle und hybride Wohnungseigentümerversammlung

Ab dem 17. Oktober 2024 können Wohnungseigentümer beschließen, ihre Versammlungen auch virtuell oder hybrid abzuhalten, wobei bis 2028 eine jährliche Präsenzversammlung verpflichtend bleibt. Wir informieren Sie über die rechtlichen Grundlagen, technischen Voraussetzungen und datenschutzrechtlichen Aspekte, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.

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Keine unnötige Frömmelei vor der Abrechnung einer Barkaution

Der Vermieter kann Ansprüche auf Schadenersatz gegen einen ehemaligen Mieter auch nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist mit dem Anspruch des Mieters auf Rückgewähr der Barkaution aufrechnen. Dazu muss er nicht innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist ausdrücklich entscheiden, ob er eine Regulation in Form von Naturalrestitution oder Geldersatz fordert. Das hat der BGH mit Urteil, zunächst nur als Pressemitteilung erschienen, entschieden.


Der Fall: Eine Mieterin klagte gegen ihren ehemaligen Vermieter auf Herausgabe der von ihr geleisteten Barkaution. Der Vermieter hatte diese wegen zwischen den Parteien in Streit stehenden Mängeln an der Wohnung einbehalten. Die Abrechnung über die Kaution, mit der er seine Forderungen aufrechnete, erfolgte aber erst nach mehr als sechs Monaten nach Rückerhalt der Wohnung.
Amtsgericht und Landgericht waren der Ansicht, dass eine Aufrechnung zwar grundsätzlich möglich sei gemäß §215 BGB. Allerdings hätte der Vermieter innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist entscheiden müssen, dass er anstatt der Naturalrestitution Geldersatz verlangen will („Ersetzungsbefugnis“). Da die Abrechnung über die Kaution erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgte, könne mangels Gleichartigkeit der Ansprüche keine Aufrechnung mit der Barkaution erfolgen. Diese Entscheidungen hob der BGH auf und verwies den Fall zur erneuten Entscheidung zurück, denn über die zwischen den Parteien in Streit stehenden Mängel hatten die Vorinstanz folgerichtig nicht entschieden.


Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass Sinn und Zweck der Barkaution sei, dass damit vom Mieter verursachte Schäden reguliert werden können. Die Ausübung der Ersetzungsbefugnis innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist sei reine Förmelei. Schließlich erfolge diese mit der Abrechnung über die Barkaution und auch diese müsse nicht innerhalb der der sechsmonatigen Frist erfolgen.

www.bundesgerichtshof/Pressemitteilungen.de

CO2-Kostenaufteilungsgesetz

Die wesentlichen Inhalte zu den technischen Details sowie eine Tabelle mit Verbräuchen von Heizöl und Gas pro m² und der entsprechenden Einordnung in die vom Gesetzgeber bestimmten Stufen entnehmen Sie bitte den Merkblättern.


Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat dazu jetzt ein Rechentool zur Berechnung und Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter freigeschaltet. Das Tool soll Vermieter sowie Mieter, die einen eigenen Gas- oder Wärmeversorgungsvertrag haben, bei der Umsetzung der neuen Vorschriften unterstützen.

https://co2kostenaufteilung.bmwk.de/schritt1

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E-Rechnungspflicht für Vermieter ab 2025

Zur Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug wird auf EU-Ebene die schrittweise Einführung eines Echtzeit-Reportings von umsatzsteuerrelevanten Vorgängen vorbereitet. In Deutschland werden deshalb ab 2025 Neuregelungen im Zusammenhang mit der sog. „E-Rechnung“ eingeführt.    

Das Bundesfinanzministerium hat ein FAQ zur E-Rechnung veröffentlicht. Das Wichtigste vorab: Es bleibt bei der "Regel ohne Ausnahme": ALLE privaten Wohnraumvermieter müssen eine E-Rechnung ab 1.1.2025 empfangen können, wenn der Vertragspartner dies will. Selbst ausstellen müssen Kleinunternehmer eine E-Rechnung bis auf weiteres selbst noch nicht, alle anderen Unternehmer (als solche gelten auch Privatvermieter) voraussichtlich erst ab 2028.

Weiter Infos unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/e-rechnung.html

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Mietrechtsänderungen durch das IV. Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV); Kürzere Fristen, digitale Einsicht und gelockerte Formvorgaben

Das BEG IV beinhaltet über 60 spezifische Maßnahmen, die zum einem eine Reduktion des bürokratischen Aufwands und zum anderen eine Förderung des Wirtschaftswachstums zum Ziel haben. Dazu gehören eine Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für steuerrelevante Belege, eine digitale Bereitstellungsmöglichkeit von Dokumenten sowie eine teilweise Absenkung der Schriftformerfordernisse auf die Textform.

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