Einladung zum Grundlagen-Seminar

"Betriebskosten (ohne Heizkosten) im Mietrecht - Vereinbarung und Abrechnung"

 

Wann: Donnerstag, 27.03.2025 / 15:00 Uhr bis ca. 18:00 Uhr

Wo: Vereinshaus Färberplatz 12, Nürnberg (U-Bahn "Opernhaus", Parkhaus "Jakobsplatz")

Referenten: Rechtsanwältin Angela Hitz, Haus & Grund Nürnberg
Frank Fischer (Immobilienwirt - Dipl.-DIA), Haus & Grund Nürnberg

Tagungsbeitrag: Für Mitglieder Haus & Grund Nürnberg € 70,00, Nichtmitglieder €140,00 (vorab per Rechnung)

Mindestteilnehmerzahl: 7 Personen, Teilnahme auf 28 Personen begrenzt

 

Vorherige Anmeldung per Mail an verein@hausundgrund-nuernberg.de oder Tel. 0911 376 578-0

 

Aktuelles

Hier finden Sie aktuelle Newsbeiträge rund ums Thema Haus & Grund in Deutschland.
Für eingeloggte Mitglieder stehen umfassende News sowie die Hausbesitzerzeitung im PDF Format in unserem Archiv zur Verfügung.

Haus & Grund: Grundsteuer nicht zur Abzocke der Bürger und Bürgerinnen nutzen

Der Vorsitzende von Haus & Grund Nürnberg, Rechtsanwalt Gerhard Frieser, kritisiert scharf die Pläne der Stadt Nürnberg, die Grundsteuerhebesätze, ähnlich wie andere Kommunen in der Metropolregion, teilweise um mehr als 30% zu erhöhen.

Rechtsanwalt Frieser warnt eindringlich davor, die Absicht, das Aufkommen für die neu geregelte Grundsteuer auch ab dem Jahr 2025 grds. aufkommensneutral zu halten, nur als Lippenbekenntnis zu sehen. Die Erhöhung der Hebesätze darf nicht dazu führen, dass Eigentümer und Mieter noch mehr belastet werden. Schon jetzt stehen die Kommunen der Metropolregion nicht gut da, wenn es um die Grundsteuerbelastung geht, wie ein jährlich ermitteltes Ranking von Haus & Grund Deutschland und dem IW Köln zeigt (https://www.hausundgrund.de/grundsteuerranking-regensburg-top-witten-flop). Nürnberg liegt hier auf Platz 50 und Fürth auf Platz 53.

„Wir beobachten mit großer Sorge, dass die Grundsteuer in vielen Kommunen in den vergangenen Jahren kontinuierlich angehoben wurde. Die Ergebnisse des Rankings sind ein deutliches Signal: die Steuerlast für Immobilieneigentümer und Mieter erreicht in vielen Regionen eine schmerzhafte Grenze“, erklärt Frieser. „Auch in unserer Stadt wird die Grundsteuerschraube immer fester angezogen. Die bevorstehende Grundsteuerreform birgt das Risiko weiterer Erhöhungen – eine Entwicklung, die dringend vermieden werden muss.“

Die geplanten Erhöhungen in Nürnberg von einem Hebesatz von 555% auf 780%, in Erlangen auf 625%, in Fürth von 555% auf 660% und in Schwabach von 450% auf 480% lassen schon jetzt vermuten, dass hier mehr getan wird als unbedingt erforderlich, um das Grundsteueraufkommen lediglich aufkommensneutral zu halten, so Frieser.

Er forderte die Kommunen auf, die Berechnungen für die neuen Hebesätze transparent darzulegen und gegebenenfalls nach einem Jahr zu evaluieren. „Die Kommunen müssten dann auch den Mut haben, die Hebesätze wieder zu reduzieren, wenn sich zeigt, dass die Einnahmen spürbar steigen“, so Frieser „Zu hohe Grundsteuerbelastungen wirken sich zunehmend negativ auf den Wohnungsmarkt und das Investitionsklima aus.“

Haus & Grund Nürnberg sieht für die Kommunen bei der Anpassung der Hebesätze vielmehr eine Chance, eine u.U. bisher unfaire Steuerlast zu korrigieren. „Mit der Reform kommt es auf die Kommune an, ob die Grundsteuer weiterhin als Belastung oder als gerechte und tragbare Abgabe gestaltet wird. Wir appellieren an die Städte, diese Gelegenheit zu nutzen, um die Hebesätze auf ein verträgliches Niveau zu senken und keine Steuererhöhung durch die Hintertür vorzunehmen“, erklärt Frieser.

Frieser fordert die betroffenen Eigentümer auf, ihre bisherige Steuerlast mit der neuen Steuer zu vergleichen (Grundsteuermessbetrag x Hebesatz) und bei wesentlichen Abweichungen nach oben auch Protest bei der Stadt einzulegen.

Haus & Grund Nürnberg

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Gesetz zur Online-Versammlung in Wohnungseigentümergemeinschaften und zur Installation von Balkonkraftwerke vom Bundestag beschlossenGesetz

Balkonkraftwerken I Steckersolargeräten

In diesem Jahr (2024) sind mehrere Gesetzesänderungen in Kraft getreten, die die Nutzung von Steckersolargeräte (auch als Balkonkraftwerke oder Balkonmodule bezeichnet) erleichtern sollen. Die Änderungen im Wohneigentumsgesetz (WEG) und im Mietrecht zielen darauf ab, die Genehmigung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder den Vermieter zu beschleunigen. Weniger Bürokratie und mehr Solarstrom verspricht das sogenannte Solarpaket I, das Erleichterungen beim technischen Anschluss und bei den Meldepflichten für Steckersolargeräte im Erneuerbaren-Energien-Gesetz beinhaltet. Im Infoblatt 61 werden die wesentlichen Regelungen erläutert.

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Balkonkraftwerke

- Wohnungseigentumsrecht: §20 Abs. 2 Nr. 5 WEG wird ergänzt


Wohnungseigentümer bekommen einen Anspruch gegen die anderen Eigentümer, Steckersolargeräte zu verbauen und zu benutzen. Damit werden die bislang privilegierten Maßnahmen zur Barrierefreiheit, Elektromobilität, zum Einbruchschutz und Glasfaseranschluss ergänzt. Die Regelung betrifft aber nur das „Ob“. Die WEG kann aber bezüglich des „wie“ weitere Beschlüsse fassen, beispielsweise zur bezüglich Gerätetyps und Farbe, zugunsten einer einheitlichen Fassadengestaltung (ordentliche Verwaltung).
- Mietrecht: §554 Abs. 1 Satz 1 BGB wird ergänzt


Vor dem Hintergrund der Synchronisierung des Miet- und WEG-Rechts, erhalten auch Mietern den Anspruch, Steckersolargeräte installieren zu können. Auch dieser Anspruch ist nicht absolut ausgestaltet. Das Mieterverlangen kann abgelehnt werden, wenn die die Installation dem Vermieter nicht zugemutet werden kann. Hier bedarf es einer Interessenabwägung, wobei die Verpflichtung des Mieters zur fachgerechten Installation etc. in die Abwägung einfließt.

Online-Eigentümerversammlungen (WEG) §23 Abs. 1a WEG

Rein virtuelle Eigentümerversammlungen in Wohnungseigentümergemeinschaften durch Beschluss der Eigentümerversammlung mit mindestens dreiviertel der abgegebenen Stimmen ist nun möglich. Der Beschluss kann höchstens für einen Zeitraum von drei Jahren gefasst und muss im Anschluss erneuert werden. Der Bundestag hat, anders als im Gesetzentwurf vorgesehen, noch eine Ergänzung in §48 Abs. 6 WEG beschlossen. Danach muss neben einer rein virtuellen Versammlung auch noch einmal jährlich eine Präsenzversammlung durchgeführt werden, wenn die Eigentümer nicht einstimmig auf die zusätzliche Präsenzversammlung verzichten. Dies gilt nur im Falle reiner online Versammlungen, die bis zum 1. Januar 2028 beschlossen wurden.

Erweiterung der Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten

Die Ausnahmen von der grundsätzlichen Unübertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten in § 1092 Absatz 3 Satz 1 des BGB für juristische Personen und für rechtsfähige Personengesellschaften werden um Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie erweitert.

Die virtuelle und hybride Wohnungseigentümerversammlung

Ab dem 17. Oktober 2024 können Wohnungseigentümer beschließen, ihre Versammlungen auch virtuell oder hybrid abzuhalten, wobei bis 2028 eine jährliche Präsenzversammlung verpflichtend bleibt. Wir informieren Sie über die rechtlichen Grundlagen, technischen Voraussetzungen und datenschutzrechtlichen Aspekte, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.

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CO2-Kostenaufteilungsgesetz

Die wesentlichen Inhalte zu den technischen Details sowie eine Tabelle mit Verbräuchen von Heizöl und Gas pro m² und der entsprechenden Einordnung in die vom Gesetzgeber bestimmten Stufen entnehmen Sie bitte den Merkblättern.


Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat dazu jetzt ein Rechentool zur Berechnung und Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter freigeschaltet. Das Tool soll Vermieter sowie Mieter, die einen eigenen Gas- oder Wärmeversorgungsvertrag haben, bei der Umsetzung der neuen Vorschriften unterstützen.

https://co2kostenaufteilung.bmwk.de/schritt1

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E-Rechnungspflicht für Vereine ab 2025

Zur Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug wird auf EU-Ebene die schrittweise Einführung eines Echtzeit-Reportings von umsatzsteuerrelevanten Vorgängen vorbereitet. In Deutschland werden deshalb ab 2025 Neuregelungen im Zusammenhang mit der sog. „E-Rechnung“ eingeführt.    

Das Bundesfinanzministerium hat ein FAQ zur E-Rechnung veröffentlicht. Das Wichtigste vorab: Es bleibt bei der "Regel ohne Ausnahme": ALLE privaten Wohnraumvermieter müssen eine E-Rechnung ab 1.1.2025 empfangen können, wenn der Vertragspartner dies will. Selbst ausstellen müssen Kleinunternehmer eine E-Rechnung bis auf weiteres selbst noch nicht, alle anderen Unternehmer (als solche gelten auch Privatvermieter) voraussichtlich erst ab 2028.

Weiter Infos unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/e-rechnung.html

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Mietrechtsänderungen durch das IV. Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV); Kürzere Fristen, digitale Einsicht und gelockerte Formvorgaben

Das BEG IV beinhaltet über 60 spezifische Maßnahmen, die zum einem eine Reduktion des bürokratischen Aufwands und zum anderen eine Förderung des Wirtschaftswachstums zum Ziel haben. Dazu gehören eine Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für steuerrelevante Belege, eine digitale Bereitstellungsmöglichkeit von Dokumenten sowie eine teilweise Absenkung der Schriftformerfordernisse auf die Textform.

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Heizungscheck und hydraulischer Abgleich werden ab 1. Oktober 2024 im GEG geregelt

Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) tritt heute am 30. September 2024 außer Kraft. Sie verpflichtet Eigentümer von Gasheizungen zum Heizungscheck, zur Heizungsoptimierung und zum hydraulischen Abgleich. Ab 1. Oktober 2024 werden die Pflichten von den neuen Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) abgelöst.

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