Wer ab dem 1.11.2015 seine Wohnung wieder neu vermietet, muss nicht nur den Mietvertrag unterschreiben, sondern neuerdings seinem ein- bzw. ausziehenden Mieter bzw. anderen nutzenden Personen eine sogenannte Vermieterbescheinigung fürs Einwohnermeldeamt ausfüllen. Die muss ein ein- bzw. ausziehender Mieter/Nutzer beim Einwohnermeldeamt vorlegen, wenn er sich an- bzw. abmeldet. Es genügt aber, wenn man dem Mieter/Nutzer die Bescheinigung erst auf Anforderung durch den Mieter/Nutzer aushändigt.

Die Vermieterbescheinigung gab es bis 2002 schon einmal. Dann wurde sie abgeschafft. Seitdem konnte sich jeder Bürger unter einer neuen Adresse anmelden, ohne nachweisen zu müssen, ob er dort auch tatsachlich lebt.

 

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