Rauchwarnmelderpflicht in Bayern

Die Verpflichtung zum Einbau von Rauchwarnmeldern besteht seit dem 1. Januar 2013 (Art. 46 Abs. 4 BayBO). In Neubauten sind Rauchwarnmelder ein zubringen, wenn mit der Errichtung ab dem 1. Januar 2013 begonnen wurde. Auch Bestandswohnungen müssen ab dem 1. Januar 2013 mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden, allerdings gilt in diesem Fall eine Übergangsfrist  bis zum 31.12.2017. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, die Rauchwarnmelder einzubauen. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer über nimmt diese Verpflichtung selbst.

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