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Mindest-Energiestandards für Gebäude gemäß Beschluß des Europaparlaments
Uns erreichten zahlreiche Presseanfragen zu den Mindest-Energiestandards, die das Europäische Parlament festsetzte. Die übergeordnete Frage war stets, welche Folgen diese Pläne für Eigentümer in Deutschland haben. Die Datenlage zu Baukosten einzelner Modernisierungsmaßnahmen in Deutschland sowie zu den Energieeffizienzstandards einzelner Objekte ist dünn. Fakt ist, dass das Parlament gefordert hat, dass alle Gebäude in Europa bis 2033 mindestens die Klasse D erreichen sollen. Zudem sollen die 15 Prozent der Gebäude mit dem schlechtesten energetischen Zustand der Klasse G zugeordnet werden. Das bedeutet, dass auch die Energieeffizienzklassen in Deutschland und die entsprechende Aufteilung der Gebäude auf die einzelnen Klassen angegangen werden müsste.
Auf Basis der aktuell geltenden Effizienzklassen haben wir gerechnet und hierfür Zahlen der ARGE genutzt um das Ausmaß der Entscheidungen aufzuzeigen. Zudem haben wir durchschnittliche Kosten zu Einzelmaßnahmen an Gebäuden zusammengetragen um aktuelle Modernisierungskosten zu bestimmen. Natürlich handelt es sich bei allen Zahlen um Schätzwerte, die je nach Region, energetischem Zustand der Gebäude und vieler weiterer Faktoren variieren können. Dennoch bieten auch diese Zahlen einen guten Anhaltspunkt zum Ausmaß der Entscheidung.
Klar ist auch, dass nicht jedes Gebäude sofort komplett saniert werden muss.
Die Zahlen wurden medial umfangreich aufgegriffen (DPA, ARD, Spiegel, …).
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Mietkündigung: Wer lügt, der fliegt!
(ho) Im Jahre 2007 mietet M von V eine Wohnung. Vor Abschluss des Vertrages legt V ein Formular, bezeichnet mit dem Wort "Vorvermieterbescheinigung", vor: Er bittet damit M, sich zur Vorlage bei V vom bisherigen Vermieter bestätigen zu lassen, wie lange das Mietverhältnis gedauert habe, ob der Mieter die Kaution und die Miete immer pünktlich gezahlt habe und ob er seinen sonstigen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nachgekommen sei. M gibt die Bescheinigung vor Vertragsschluss ausgefüllt zurück, allerdings inhaltlich frei erfunden, sowohl was die Person des eingetragenen Vorvermieters als auch, was die bis jetzt gemietete Wohnung angeht. Im Jahre 2009 wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen von M eröffnet. Davon aufgerüttelt, kündigt V dem M fristlos.
Wohnungs- und Stadtentwicklungspolitik vor großen Aufgaben
Haus & Grund für Augenmaß bei Energiewende
„Die neue Bundesregierung steht in der Wohnungs- und Stadtentwicklungspolitik vor großen Aufgaben, bei deren Bewältigung ich den zuständigen Ministern und Staatssekretären viel Erfolg wünsche.“ Das sagte Haus & Grund-Präsident Rolf Kornemann heute nach der Wahl Angela Merkels zur Bundeskanzlerin in Berlin. Haus & Grund Deutschland freue sich auf eine intensive Zusammenarbeit in den kommenden vier Jahren und stehe als Gesprächspartner gern zur Verfügung. Es werde darauf ankommen, sowohl in der Energiepolitik als auch beim altersgerechten Umbau Wege zu finden, die Mieter und Eigentümer finanziell nicht überfordern.
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Zum 1. Januar 2015 tritt neues Mess- und Eichgesetz (MessEG) in Kraft
Zum 1. Januar 2015 tritt das neue Mess- und Eichgesetz (MessEG) in Kraft. Ab demselben Stichtag soll ebenso eine neue Mess- und Eichverordnung (MessEV) gelten. Der Verordnungsentwurf hierzu wird zurzeit bei der Europäischen Kommission notifiziert. Nach Abschluss des Verfahrens am 10. Oktober 2014 werden sich dann Bundeskabinett und Bundesrat mit dem Verordnungsentwurf befassen.
Das Mess- und Eichgesetz sowie die Mess- und Eichverordnung betrifft Wohnungseigentümer und Vermieter hinsichtlich der Verwendung von Messgeräten für die Erfassung des Verbrauchs von Wasser, Gas, Elektrizität und thermischer Energie (Wärmemenge). Die Messgeräte dienen im geschäftlichen Verkehr (Vermietung) der Abrechnung der Betriebskosten gegenüber den Mietern. Zudem führen die Mess- und Zähleinrichtungen selbst aufgrund der Anzeigepflicht, Wartung und Prüfung sowie der Eichfristen zu umlagefähigen Kosten.
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Mieten sind zwischen 2015 und 2020 bezahlbarer geworden
Staatliche Unterstützung muss sich auf Betroffene konzentrieren
Mieten sind in Deutschland zwischen 2015 und 2020 für Lohnempfänger bezahlbarer geworden. Das ist das zentrale Ergebnis einer Untersuchung des Eigentümerverbandes Haus & Grund Deutschland, die der Verband heute in Berlin vorgestellt hat. Während die Löhne in diesem Zeitraum im Durchschnitt um 11,3 Prozent stiegen, stiegen die Bestandsmieten um 6,0 und die Neuvertragsmieten um 6,6 Prozent.
„Daraus folgt, dass sich die Maßnahmen für eine bessere Bezahlbarkeit des Wohnens auf Personengruppen konzentrieren sollten, die nachweislich Probleme haben. Dazu zählen insbesondere Alleinerziehende, alleinstehende Rentner sowie Studenten“, sagte Verbandschef Kai Warnecke.
Auch auf regionaler Ebene ändert sich das Bild nicht:
- Die Bestandsmieten sind in fast allen Kreisen und kreisfreien Städten bezahlbarer geworden. Nur in 4 Kreisen ist Wohnen weniger bezahlbar geworden. In 19 Kreisen ist die Entwicklung nahezu gleich. In 378 Kreisen entwickelten sich Löhne schneller als die Bestandsmieten
- Die Neuvertragsmieten sind in vier Fünfteln aller Kreise und kreisfreien Städte bezahlbarer geworden. In 55 Kreisen sind Neuvertragsmieten weniger bezahlbar geworden. In 46 Kreisen ist die Entwicklung nahezu gleich. In 300 Kreisen entwickelten sich die Löhne schneller als die Neuvertragsmieten.
- In allen sieben größten deutschen Städten sind die Löhne stärker gestiegen als die Bestands- und Neuvertragsmieten.
In der Untersuchung hat Haus & Grund Deutschland die Lohnentwicklung von 2015 bis 2020 der Mietentwicklung im selben Zeitraum gegenübergestellt.
Grundlage für die Lohnentwicklung sind die Angaben der Bundesagentur für Arbeit zu sozialversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelten. Die Angaben zu den Mieten basieren auf Daten des Instituts F+B. In Nürnberg sind hiernach die Löhne im gleichen Zeitraum bei Bestandsmieten um 2,7 und bei Neuvertragsmieten um 3,5% stärker gestiegen.
Für weiterführende Informationen beachten Sie bitte auch diese Downloads:
VG Media Entgelt
Vermieter müssen für die Nutzung privater Fernseh- und Rundfunksender zahlen
Besondere Konditionen für Haus & Grund-Mitglieder
Wer Fernseh- und Hörfunksignale im Wege der Weitersendung nutzt und Dritten zur Verfügung stellt, muss hierfür Lizenzentgelte an die Urheber- und Leistungsschutzberechtigten der Programme zahlen. Hiervon betroffen sind auch sämtliche Vermieter, die ihren Mietern Fernseh- und Hörfunksignale zur Verfügung stellen. Das Gleiche gilt für Wohnungseigentümergemeinschaften, die ein gemeinschaftlich empfangenes Signal in die einzelnen Wohnungen weitersenden.
Mietkündigung: Erklärung gegenüber mehreren "Mieter-Erben"
(ho) Mieterin M stirbt. Die beiden Töchter S 1 und S 2 der verstorbenen M zeigen Vermieter V den Tod an, erklären, mit der Verstorbenen in einem Haushalt gelebt zu haben und vertreten die Auffassung, per Gesetz an die Stelle der M in das Mietverhältnis eingetreten zu sein. Sie möchten das Mietverhältnis fortsetzen. Als Absenderadresse ist in dem Schreiben die Adresse der Mietwohnung für S 1 sowie eine weitere Adresse für S 2 in einer anderen Stadt aufgeführt. Ferner informieren die Schwestern schriftlich darüber, dass die Zahlung der Miete und die Abwicklung von Schriftverkehr zukünftig nur über S 1 erfolgen sollen. V kündigt unter der angegebenen Anschrift der Mietwohnung gegenüber S 1 unter Berufung auf sein Sonderkündigungsrecht nach § 563 BGB (Eintrittsrecht bei Tod des Mieters), da S 2 eins nicht mehr im Haushalt der Mutter, sondern in einer anderen Stadt lebt. S 1 bestätigt handschriftlich auf dem Kündigungsschreiben, die Kündigung sofort an ihre Schwester S 2 weiterzugeben. Die Wohnung wird nicht geräumt. V verklagt S1 auf Räumung.
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Will das Bundesumweltministerium Wohnen unbezahlbar machen?
Ministerium plant an der Regierung vorbei
Berlin, 30. Juli 2012. Im Bundesumweltministerium (BMU) wird aus Anlass der Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV) an einer massiven Verschärfung der energetischen Vorgaben für den Gebäudebestand gearbeitet. „Die Umsetzung der Vorschläge wird das Wohnen für viele Eigentümer und Mieter faktisch unbezahlbar machen“, kommentiert Kai Warnecke von Haus & Grund Deutschland die Vorschläge aus dem Ministerium. Das wäre für viele Private das Ende des Eigentums.
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MietrechtsänderungsG
Mietrechtsreform: Energetische Modernisierung und Mietbetrug im Fokus
Haus & Grund bei Anhörung des Rechtsausschusses im Deutschen Bundestag
Hier finden Sie die Drucksache 17/10485 des Deutschen Bundestages mitsamt Gesetzentwurfder Bundesregierung, Stellungnahme des Bundesrates und Replik der Bundesregierung
Berlin, 12. Oktober 2012. Haus & Grund begrüßt, dass die geplante Mietrechtsreform für zwei gravierende Probleme des Mietrechts konstruktive Lösungen vorsieht: für den Mietbetrug sowie die Schwierigkeiten bei der energetischen Modernisierung des Gebäudebestandes. „Damit werden diejenigen unterstützt, die in Deutschland nachhaltig die Versorgung mit Wohnraum sichern – die privaten Vermieter", betonte Haus & Grund-Präsident Rolf Kornemann anlässlich der Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am kommenden Montag.
Zensus 2022
Eigentümer sind zur Auskunft verpflichtet
Im Mai startet die deutschlandweite Volkszählung der Statistikämter der Länder. Doch was bedeutet das für Vermieter oder Eigentümer? Welche Daten müssen weitergegeben und müssen Mieter darüber informiert werden?
Beim Zensus handelt es sich um eine bundesweite Volkszählung, die alle zehn Jahre stattfindet. Die letzte Befragung fiel auf das Jahr 2011. Aufgrund der Corona-Pandemie entschieden sich das Statistische Bundesamt und die Landesstatistikämter allerdings dazu, die Erhebung um ein Jahr zu verschieben. Der neue Stichtag für den Zensus fällt auf den 15. Mai 2022.
Warum gibt es einen Zensus?
Die EU-Mitgliedsstaaten haben sich dazu verpflichtet, die amtlichen Bevölkerungszahlen sowie weitere Zensusmerkmale alle zehn Jahre zu erfassen. Rechtsgrundlage ist das Zensusgesetz 2022 (ZensG), das die Durchführung der Volkszählung regelt. Als wichtiges politisches Instrument liefern die Ergebnisse des Zensus nicht nur genaue Bevölkerungszahlen, sondern geben auch Auskünfte zu den Lebens- und Wohnverhältnissen der Bevölkerung.
Zehn Prozent der Bevölkerung werden befragt
Beim Zensus handelt es sich um eine Vollerhebung. Da es aus organisatorischen und auch Kostengründen allerdings nicht möglich ist, jeden Bürger der Bundesrepublik zu befragen, wird ein Großteil der Informationen aus bestehenden Verwaltungsregistern genutzt. Dies hat den Vorteil, dass eine Teilerhebung innerhalb der Bevölkerung ausreicht. Die Stichprobengröße dieser Teilerhebung umfasst etwa zehn Prozent der Gesamtbevölkerung.
Was wird gefragt?
Wer für die Stichprobe herangezogen wird, wird von seinem Landesamt kontaktiert und die Informationen werden durch Fragebögen oder durch Vor-Ort-Befragungen erhoben. Die Fragebögen können online oder händisch ausgefüllt werden.
Für Eigentümer ist vor allem die Gebäude- und Wohnungszählung 2022 relevant. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Fragen zum Wohnobjekt, wie etwa der Art des Gebäudes, den Eigentumsverhältnissen, dem Gebäudetyp, dem Baujahr, der Heizungsart sowie der Energieträger und der Anzahl der Wohnungen. Zudem werden Informationen zur Wohnung abgefragt, wie beispielsweise der Nutzungsart, der Wohnfläche, der Anzahl der Räume, der Nettokaltmiete, der Leerstandsdauer sowie den Leerstandsgründen.
Wer muss antworten – Eigentümer oder Hausverwaltung?
In der Regel werden die Eigentümer selbst befragt. Falls einer Verwaltung alle benötigten Gebäude- und Wohnungsmerkmale vorliegen, wird die Verwaltung als auskunftspflichtig ausgewählt. Die Auskunftsfähigkeit wird in der Vorbereitungsphase des Zensus bei den Verwaltungen abgefragt. Es ist grundsätzlich auch möglich, dass sich die Eigentümerseite und Verwaltung darauf verständigen, wer die Auskunft gibt. Hierbei ist eine Auskunft pro Wohneinheit ausreichend.
Was ist beim Thema Datenschutz zu beachten?
Für den Zensus besteht nach § 23 ZensG eine gesetzliche Auskunftspflicht. Die Weitergabe der Daten durch Immobilieneigentümer, Vermieter und Hausverwaltungen ist nach Artikel 6e DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) erlaubt und rechtmäßig zulässig, da die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Als Vermieter benötigen Sie daher keine gesonderte Einwilligung der Mieter zur Übermittlung ihrer wohnungs- und personenbezogenen Daten an die Statistikämter. Allerdings müssen die betroffenen Mieter nach Artikel 13 Absatz 3 DSGVO vorab über die Weitergabe ihrer Daten informiert werden.
Detailliertere Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen sowie ein Musterschreiben zur Benachrichtigung von Mietern
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