Haus & Grund Nürnberg

 

Service & Leistungen

Als Mitglied beraten wir Sie gerne und umfassend in den folgenden Bereichen:

Recht & Steuern

Recht &
Steuern

Themen

  • Mietrecht
  • Betriebskostenrecht
  • Wohnungseigentumsrecht
mehr Informationen
Vermieten & Verwalten

Vermieten &
Verwalten

Themen

  • Mieter-Solvenz-Check
  • Immobilienversicherung
  • Wertermittlung
mehr Informationen
Bauen & Renovieren

Bauen &
Renovieren

Themen

  • Energetische Modernisierung
  • Modernisierungsberatung
  • Bauphysikalische Beratung
mehr Informationen
Technik & Energie

Technik &
Energie

Themen

  • Energieberatung
  • Raumklima
  • Immobilienbetreuung
mehr Informationen

Die Bundesregierung hat am 1. Oktober 2014 den Entwurf des Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf ange-spannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz) beschlossen. Das Kernelement dieses Gesetzentwurfs ist die Mietpreisbremse.

  • Bei einer Wiedervermietung dürfen die Mieten künftig die ortsübliche Vergleichsmiete nur noch höchstens um 10 Prozent übersteigen. Allerdings muss die Miete nicht niedriger ausfallen als die Miete, die der Vormieter zuletzt in ungeminderter Höhe geschuldet hat. Es muss also niemand bei einer Wiedervermietung die Miete senken.
  • Mietvereinbarungen, die gegen die Mietpreisbremse verstoßen, sind insoweit unwirksam, als sie die gesetzlich zulässige Höhe überschreiten.
  • Nach einer schriftlichen und begründeten Rüge der Miethöhe durch den Mieter, kann dieser die das gesetzlich zulässige Maß überschreitenden Beträge zurückverlangen.
  • Die Mietpreisbremse soll nur in Gebieten gelten, die zuvor von den jeweiligen Landesregierungen bestimmt worden sind. Für die Bestimmung der Gebiete werden den Ländern fünf Jahre eingeräumt. Ende 2020 können also voraussichtlich keine neuen Gebiete mehr bestimmt werden. Zudem soll die Mietpreisbremse in dem jeweiligen Gebiet für maximal fünf Jahre gelten. Spätestens Anfang 2026 wären dementsprechend alle Mietpreisbremsen außer Kraft.
  • Gänzlich ausgenommen von der Mietpreisbremse sind Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals vermietet werden und zuvor auch nicht auf sonstige Art genutzt wurden. Ebenfalls ausgenommen ist die Erstvermietung von Wohnungen nach einer umfassenden Modernisierung.

Der gefundene Kompromiss wurde nun in den Regierungsentwurf eingearbeitet, damit die Gesetzesänderung noch in der ersten Jahreshälfte 2015 in Kraft treten kann.