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Der am 1. Oktober 2014 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf eines Mietrechtsnovellierungsgesetzes beinhaltet neben der Mietpreisbremse auch die Einführung des „Bestellerprinzips“ bei Maklerverträgen.

Künftig soll derjenige den Makler zahlen, der ihn auch beauftragt hat und in dessen Interesse der Makler tätig geworden ist. Es soll der Grundsatz gelten: „Wer bestellt, der bezahlt“. Makler, die entgegen dieser Regelung dennoch eine Provision vom Mieter verlangen, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann.

Nach der neuen Regelung soll der Makler vom Wohnungssuchenden nur dann die Zahlung eines Entgelts verlangen dürfen, wenn er von ihm in Textform einen Suchauftrag erhalten und nur zu diesem Zweck den Auftrag zum Angebot einer Wohnung vom Vermieter eingeholt hat. Nach Ansicht des IVD bedeute diese Regelung, dass der Vermieter die Provision immer zahlen müsse. Fälle, in denen der Mieter provisionspflichtig ist, seien nach der vorgeschlagenen Formulierung des Gesetzes rein theoretischer Natur und praktisch nicht denkbar. Schließlich dürfe der Makler eine Wohnung nur dann anbieten, wenn er zuvor einen entsprechenden Auftrag vom Vermieter erhalten habe. Nach der Formulierung in dem Referentenentwurf dürfe der Makler selbst auf einen Suchauftrag hin aber keine Wohnung aus seinem Bestand anbieten.