Haus & Grund Nürnberg

 

Service & Leistungen

Als Mitglied beraten wir Sie gerne und umfassend in den folgenden Bereichen:

Recht & Steuern

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  • Mietrecht
  • Betriebskostenrecht
  • Wohnungseigentumsrecht
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Vermieten & Verwalten

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  • Mieter-Solvenz-Check
  • Immobilienversicherung
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Bauen & Renovieren

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  • Energetische Modernisierung
  • Modernisierungsberatung
  • Bauphysikalische Beratung
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Technik & Energie

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  • Energieberatung
  • Raumklima
  • Immobilienbetreuung
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(ho) Mieterin M stirbt. Die beiden Töchter S 1 und S 2 der verstorbenen M zeigen Vermieter V den Tod an, erklären, mit der Verstorbenen in einem Haushalt gelebt zu haben und vertreten die Auffassung, per Gesetz an die Stelle der M in das Mietverhältnis eingetreten zu sein. Sie möchten das Mietverhältnis fortsetzen. Als Absenderadresse ist in dem Schreiben die Adresse der Mietwohnung für S 1 sowie eine weitere Adresse für S 2 in einer anderen Stadt aufgeführt. Ferner informieren die Schwestern schriftlich darüber, dass die Zahlung der Miete und die Abwicklung von Schriftverkehr zukünftig nur über S 1 erfolgen sollen. V kündigt unter der angegebenen Anschrift der Mietwohnung gegenüber S 1 unter Berufung auf sein Sonderkündigungsrecht nach § 563 BGB (Eintrittsrecht bei Tod des Mieters), da S 2 eins nicht mehr im Haushalt der Mutter, sondern in einer anderen Stadt lebt. S 1 bestätigt handschriftlich auf dem Kündigungsschreiben, die Kündigung sofort an ihre Schwester S 2 weiterzugeben. Die Wohnung wird nicht geräumt. V verklagt S1 auf Räumung.

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