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Gas-Check:
Kostenpflichtige Angebote zur
Durchführung einer Hausschau
In einigen Bundesländern, wie in
Bayern, werben verschiedene Fachbetriebe oder Schornsteinfeger, so
auch in Nürnberg, für die Durchführung einer sogenannten Hausschau
(auch Gas-Check oder Gasschau genannt). Hierbei werden die
Gasleitungen durch Sichtkontrolle auf offensichtliche Mängel
überprüft. Die Anbieter behaupten, dass aufgrund der geänderten
DVGW-TRGI 2008, einer technischen Regel für Gasinstallationen, die
Eigentümer zu einer jährlichen Hausschau verpflichtet seien. Die
entsprechenden Fachbetriebe oder Schornsteinfeger bieten an, diese
Hausschau für ca. 20.- Euro bei einem Einfamilienhaus durchzuführen.
Bei Mehrfamilienhäusern wird ein entsprechend höherer Betrag
verlangt.
Zwar sieht die DVGW-TRGI 2008
tatsächlich eine jährliche Hausschau als Teil der
Verkehrssicherungspflichten des Gebäudeeigentümers vor. Allerdings
wurde auch in der Vorgängervorschrift (DVGW-TRGI 86/96) bereits eine
solche Empfehlung formuliert. Diese Pflicht ist also keinesfalls
neu. Nach der technischen Regel kann die Hausschau zudem als
einfache Sichtkontrolle ausdrücklich durch den Eigentümer
durchgeführt werden. Die Beauftragung von Dritten ist also nicht
erforderlich.
Zudem stellt die DVGW-TRGI 2008
keine gesetzliche Regelung dar, sondern nur eine technische Regel.
Es besteht also keine gesetzliche Pflicht für eine jährliche
Hausschau. Die technische Regel kann allenfalls bei der Bestimmung
der Verkehrssicherungspflichten der Eigentümer herangezogen werden.
Insbesondere bei vermieteten Gebäuden ist dies jedoch sehr
zweifelhaft. In seinem Urteil vom 15. Oktober 2008 (Az. VIII ZR
321/07) zum „E(lektro)-Check“ hat der BGH entschieden, dass ein
Vermieter nicht ohne besonderen Anlass z.B. Anhaltspunkte für
Mängel, zu einer regelmäßigen Generalinspektion der Elektroleitungen
und Elektrogeräte in der Wohnung seiner Mieter verpflichtet sei.
Dies könne sich auch nicht daraus ergeben, dass eine technische
Regel (dort die DIN VDE 0105) eine Überprüfung im vierjährigen
Turnus vorsehe. Da die Wohnungen der Mieter für den Vermieter nicht
ohne weiteres zugänglich seien, wären hierdurch die Anforderungen an
den Vermieter überspannt. Es reiche im Allgemeinen aus, auftretende
Unregelmäßigkeiten oder vom Mieter angezeigte Mängel unverzüglich
von Fachbetrieben abstellen zu lassen. Diese Rechtsprechung dürfte
auf die Hausschau übertragbar sein.
Wir empfehlen daher, kostenpflichtige Angebote für die
Durchführung einer jährlichen Hausschau abzulehnen. Soweit, um
„sicher“ zu gehen, dennoch eine Hausschau durchgeführt wird, sollte
diese auch protokolliert werden (Muster unter:
www.hausundgrund-nuernberg.de, Aktuelles -Hausschau-Gas).
Zudem sollte bei vermieteten Gebäuden überprüft werden, ob eventuell
anfallende Kosten auf die Mieter als Betriebskosten umgelegt werden
können. Dies ist in der Regel nur der Fall, wenn diese Kosten im
Mietvertrag bei Vertragsbeginn ausdrücklich, konkret und individuell
bei den Betriebskosten z.B. im Sinne § 2 Nr. 17 BetrKVO als
„Sonstige Betriebskosten“ aufgeführt wurden. In vielen Mietverträgen
dürfte dies jedoch (noch) nicht erfolgt sein.
Rechtsanwalt Gerhard Frieser
1. Vorsitzender Haus & Grund Nürnberg |